Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung des Schulvorstandes der ILMASI-Schule

Präambel:

  • Die ILMASI – Schule verfügt über eine Gremien- und Konferenzstruktur, die sich seit Gründungsbeginn kontinuierlich und im Konsens aller Personengruppen an der Schule weiterentwickelt.
  • Die möglichst breite Mitbestimmung des Kollegiums ist ein hohes Gut, das für die Qualität der Schule, die Motivation und Zufriedenheit jeder einzelnen Lehrkraft jeder/s pädagogischen Mitarbeiterin/s im Rahmen der dienstlichen Verpflichtungen unverzichtbar ist.
  • Durch die erweiterte Mitbestimmung haben Eltern- wie Schülerschaft gute Einflussmöglichkeiten.

Der Schulvorstand sieht seine Aufgabe darin, diesen Weg auch in Zukunft in jeder Hinsicht zu unterstützen. Dem Schulvorstand ist bewusst, dass die bisherigen meinungs- und beschlussbildenden Vorgänge auf breiter demokratischer Grundlage erfolgt sind und weiter erfolgen sollen. Die Gesamtkonferenz soll aus Sicht des Schulvorstandes weiterhin mitbestimmendes Gremium der Schule bleiben.

Der Schulvorstand sieht sich daher den bisherigen Beschlüssen der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen verpflichtet. An den bisherigen und zukünftig entwickelten Vorarbeiten, Vorlagen und Empfehlungen der Schulentwicklungsgruppe sowie der Pädagogischen Konferenz wird sich der Schulvorstand orientieren.

Geschäftsordnung

(1) Grundsätzlich finden die für die Gesamtkonferenz geltenden Teile 4 bis 6 der Konferenzordnung für die Arbeit des Schulvorstandes entsprechende Anwendung (siehe Anhang).
(2).Der Schulvorstand wird im Bedarfsfall unmittelbar im Anschluss an die erfolgten Gesamtkonferenzen, im Regelfall viermal jährlich, tagen. Im Falle des Vorschlagrechts nach § 38 a Abs. 4 NSchG tagt der Schulvorstand unmittelbar vor der Gesamtkonferenz, unterbricht seine Sitzung für die Dauer der Gesamtkonferenz, um anschließend im Benehmen mit der Gesamtkonferenz die endgültige Beschlussfassung vorzunehmen.
(3) Der Schulvorstand tagt nicht schulöffentlich. Die Tagesordnungspunkte der Schulvorstandssitzung werden auch den Mitgliedern der Gesamtkonferenz zugänglich gemacht. Kolleginnen und Kollegen können sich als Gäste bis eine Woche vor der Sitzung in die aushängende Liste eintragen.
(4) Alle die Arbeitsleistung der Beschäftigten an der Schule betreffenden Tagesordnungspunkte des Schulvorstandes sind dem Personalrat so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Personalversammlung und / oder Dienstbesprechung im Vorfeld der Sitzung stattfinden kann. In diesen Belangen wird ein Vertreter/ eine Vertreterin des Personalrates als beratendes Mitglied von der Schulleitung eingeladen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann außerschulischen Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Die Anwesenheit ist auch zu gestatten, wenn der Schulvorstand dies beschließt.
(6) Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen (§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG). Geheime Abstimmung, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses beantragen.
(7) Ein Beschluss des Schulvorstandes ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen.
(8) Der Schulleiter oder die Schulleiterin führt den Vorsitz (§38 b Abs. 7 Satz 1 NSchgG). Die Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben.
(9) Ein Ergebnisprotokoll ist von jeder Sitzung anzufertigen und innerhalb einer Woche der Schulleitung auszuhändigen. Alle Mitglieder des Schulvorstandes und deren Vertreter/-innen erhalten ein Exemplar der Niederschrift.
(10) Über die Inanspruchnahme der im Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38 a Abs. 3 Satz 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat und die Gesamtkonferenz eine positive Stellungnahme abgegeben hat.
(11) Der Schulvorstand wird von der Schulleitung über die Pläne zur Verwendung der Haushaltsmittel (§ 38 a Abs. 3 Satz 2 NSchG) informiert. Die Dienstbesprechung beschließt abschließend über die Verwendung der Haushaltsmittel. Dieser Beschluss wird dem Schulvorstand durch die Schulleitung zur Kenntnis gegeben. Dieses Vorgehen soll in der letzten Sitzung des Schulvorstandes im Schuljahr 2008/09 evaluiert und ggf. geändert werden.
(12) Der Schulvorstand beschließt abschließend erst über seine im NSchG festgelegten Aufgaben des § 38 a Abs. 3 Satz 3, 4, 5, 6, 7, 8,9,10,11,12a bis d nach positiver Stellungnahme der Gesamtkonferenz (siehe Anlage).
(13) Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
(14) Der Konrektor/ die Konrektorin ist als beratendes Mitglied bei den Sitzungen anwesend.
(15) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.

Stand: 08.November 2007
überarbeitet und beschlossen am 19. Juni 2008